Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil eines mit Herrn Dieter HUBER, Inhaber der nicht protokollierten ARTCAR RENT, als Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages.
A) Mietpreise:
Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis laut Mietvertrag für die vereinbarte Zeit bzw. die vereinbarte Fahrtstrecke zu bezahlen, wobei alle Tarife jeweils pro angefangener Zeitspanne berechnet werden. Der vereinbarte Mietpreis ist seitens des Vermieters im Voraus zu entrichten.
Sollte der Mietpreis auf einer zurückgelegten Kilometeranzahl basieren, wird zur Ermittlung der mit dem Mietfahrzeug zurückgelegten Strecke der Kilometerzähler herangezogen. Für den Fall, dass der Kilometerzähler defekt ist, erfolgt die Berechnung der zurückgelegten Strecke an Hand der Entfernung, die sich aus der Straßenkarte ergibt.
Die während der Vertragsdauer anfallenden Kosten für Wartung, Öl, Haftpflichtversicherung sowie Verschleißreparaturen sind in dem im Mietvertrag angeführten Mietpreis enthalten, nicht jedoch die während der Vertragsdauer anfallenden Kraftstoffkosten, diese sind jeweils vom Mieter direkt an die jeweiligen Kraftstofflieferanten zu bezahlen.
Für den Fall, dass Zustell- und Abholgebühren für das Mietfahrzeug anfallen, werden diese in jener Höhe dem Mieter in Rechnung gestellt, der im Mietvertrag angeführt wurde. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort an den Vermieter zurückstellen, ist dieser berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Mieter hiefür den Normaltarif in Rechnung zu stellen.
B) Vertragsdauer:
Die Dauer des mit dem Mieter eingegangenen Mietvertrages ergibt sich aus dem mit diesem abgeschlossenen Mietvertrag, die maximale Dauer eines Mietvertrages beträgt 31 Tage und kann mit Zustimmung des Vermieters ausnahmsweise auf maximal 61 Tage verlängert werden. Jede Vertragsverlängerung bedarf der Schriftform.
C) Zahlungsbedingungen:
Der Mietpreis ist lt. Pt. A) dieser Vertragsbedingungen im Voraus zu entrichten. Dies kann in bar oder bargeldlos (mittels Banküberweisung, Maestro-Karte oder einer vom Vermieter anerkannten Kreditkarte) erfolgen.
D) Kaution:
Der Vermieter ist berechtigt, je nach Art und Dauer des eingegangenen Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugwerts zu verlangen.
Die Mindestkaution entspricht jedoch der Höhe des vereinbarten Mietpreises. Sollten allfällige Schäden am Mietfahrzeug während der Vertragsdauer eingetreten oder dem Vermieter sonstige Gebühren iSd Pkt. S) vorgeschrieben worden sein, so ist der Vermieter berechtigt, die hierauf entfallenden Kosten mit der bei ihm erliegenden Kaution gegen zu rechnen.
E) Mindestalters des Fahrers/des Mieters:
Festgehalten wird, dass das Mindestalter für den Mieter, den Lenker oder einen Zusatzfahrer 24 Jahren betragen muss und der Mieter, der Zusatzfahrer oder Lenker zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Mietvertrages respektive zum Zeitpunkt des Lenkens des Mietfahrzeuges mindestens drei Jahre im Besitz eines gültigen österreichischen Führerscheins der Klasse B oder einer entsprechenden ausländischen Fahrerlaubnis sein muss.
F) Führerschein:
Wie bereits zu Pkt. E) festgelegt, muss der Mieter, Lenker oder Zusatzfahrer des Mietfahrzeuges seit mindestens drei Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B bzw. einen entsprechenden ausländische Fahrerlaubnis sein. Sollte der Mieter bzw. der Lenker des Mietfahrzeugs im Besitz eines internationalen Führerscheins sein, so muss dieser in romanischer Schrift ausgestellt sein und ist dem Vermieter in diesem Fall zusätzlich der nationale Führerschein des Mieters bzw. Fahrers zur Einsichtnahme vorzulegen.
G) Benützung des Mietfahrzeugs:
Der Mieter ist verpflichtet, dass das Fahrzeug durch ihn, den Lenker oder Zusatzfahrer schonend und fachgerecht behandelt und die geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Untersagt ist die Verwendung des Mietfahrzeugs für nachstehende Einsatzzwecke:
- für Rennen, Wett- sowie Testfahrten oder sonstige sportliche Veranstaltungen
- für Güter- und Tiertransporte, die zu Verschmutzungen/Beschädigungen führen können
- zur entgeltlichen Personen– und Güterbeförderung
- die Weitergabe an einen dem Vermieter namhaft gemachten Lenker, der unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht oder in irgendeiner Form nicht den geltenden Vorschriften über den Zustand der jeweiligen Fahrzeuglenker entspricht
- zum Abschleppen anderer Fahrzeuge/zum Ziehen von Gegenstände welcher Art immer
- die Weitervermietung
- die Weitergabe des Mietfahrzeugs an dritte Personen, die nicht als Lenker oder Zusatzfahrer im Mietvertrag aufscheinen
H) Auslandsfahrten:
Das Mietfahrzeug darf vom Mieter respektive einem Zusatzlenker/Lenker nur in Österreich verwendet werden. Auslandsfahrten sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
I) Zustellung und Abholung:
Eine erforderliche Zustellung sowie Abholung des Mietfahrzeugs an einen vom Mieter bezeichneten Ort oder von einem solchen ist mit dem Vermieter zu vereinbaren, der hinsichtlich der Zustellung sowie der Abholung im Bezirk Wels-Land berechtigt ist, hiefür eine Gebühr in Höhe von zumindest € 25,- (inkl. 20 % USt) zu berechnen. Außerhalb des Bezirks Wels-Land wird hinsichtlich der Zustellung/Abholung eine Gebühr in Höhe von € 2,79 (inkl. 20 % USt) pro gefahrenem Kilometer, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von € 30,- (inkl. 20 % USt) je abgeschlossenen Mietvertrag, eingehoben.
J) Reservierung des Mietfahrzeugs:
Eine Reservierung ist nur schriftlich möglich. Inlands- sowie Auslandsreservierungen für die angefragten Fahrzeugtypen sind verbindlich und ist die Miete hiefür vorab auf ein seitens des Vermieters namhaft gemachtes Konto so zeitgerecht anzuweisen, dass diese vor Übernahme des Fahrzeugs auf dem Konto des Vermieters erliegt.
Sollte der Mieter das für ihn reservierte Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Abholzeit übernommen haben, besteht keine Reservierungsbindung mehr und hat der Mieter die dadurch dem Vermieter entstandenen Kosten zu ersetzen.
Die Stornierung einer Reservierung ist nur bis längstens 72 Stunden (3 Tage) vor der vereinbarten Vertragsdauer ohne Gebühr möglich. Innert 72 Stunden vor der vereinbarten Vertragsdauer ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter 33 % des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr in Rechnung zu stellen. Nach Beginn der Vertragsdauer werden 100 % des vereinbarten Mietpreises als Stornogebühr in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Stornierungen infolge Schlechtwetter oder Erkrankung des Mieters.
K) Übergabe des Mietfahrzeugs:
Vor Unterfertigung des Mietvertrages hat der Mieter Gelegenheit, das jeweilige Mietfahrzeug zu besichtigen. Zur vollständigen Fahrzeugausrüstung gehören die Kfz-Papiere, ein Verbandskasten, das Warndreieck, die -weste, ein Werkzeugsatz sowie ein Unfallschadensblatt samt Versicherungspolizze und anerkennt der Mieter durch seine Unterschrift am Mietvertrag, dass sich das Mietfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand – frei von jeglichen Mängeln sowie betriebs- und verkehrssicher – befindet und ihm das Mietfahrzeug samt der genannten Fahrzeugausrüstung in diesem Zustand übergeben wurde.
Sollte der Mieter unmittelbar nach der Übergabe Schäden am Mietfahrzeug feststellen, die bei Besichtigung mit dem Vermieter nicht ersichtlich waren, hat er diese unverzüglich dem Vermieter zur Kenntnis zu bringen, ansonsten er für sämtliche dem Vermieter aufgrund dieser Schäden am Mietfahrzeug erwachsenden Vermögensnachteile ein zu stehen hat.
L) Rückgabe:
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Beendigung der Vertragsdauer mit samt der unter Pkt. K) genannten Fahrzeugausrüstung zu der mit dem Vermieter vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort zurückzustellen.
Sollte der Vermieter – wodurch auch immer – davon Kenntnis gelangt haben, dass der Mieter das Fahrzeug abredewidrig benutzt, ist er berechtigt, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wobei in diesem Falle der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenden Mietpreis zuzüglich der unter Pkt. I) genannten Abholkosten des Fahrzeugs zu ersetzen.
Sollte das Mietfahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort an den Vermieter rückgestellt werden, wird dem Mieter für die erfolgte Zeit der Überziehung der hierauf entfallende Zeittarif in Rechnung gestellt, zumindest jedoch ein zusätzlicher Miettag verrechnet. Für den Fall, dass das Mietfahrzeug seitens des Mieters an den Vermieter nicht längstens 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin rückgestellt wird, ist der Vermieter hierdurch veranlasst, gemäß § 86 StPO eine Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion zu erstatten.
Der durch eine Überziehung der Vertragsdauer aufgelaufene Mietpreis sowie ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Vermieters hinsichtlich einer am Mietfahrzeug eingetretenen Beschädigung sind bei Rückgabe des Mietfahrzeugs sofort zur Zahlung fällig. Diesbezüglich ist der Vermieter berechtigt, eine Aufrechnung mit der bei ihm erliegenden Kaution vorzunehmen.
M) Zusatzausrüstung:
Wie unter Pkt. K) festgehalten, ist jedes Fahrzeug mit Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste, einem Werkzeugsatz sowie einem Unfall-Schadensblatt samt Versicherungspolizze ausgestattet.
Sollte der Mieter Zusatzausstattungen, wie z.B. Schneeketten, Dachgepäckträger, Schiträger, Kindersitze, etc. benötigen, können diese beigestellt werden, jedoch nur bei rechtzeitiger Reservierung durch den Mieter und wird hiefür eine Gebühr von jeweils € 30,- (inkl. 20 % USt) pro Mietvertrag in Rechnung gestellt.
N) Unfall/Panne - Anzeigepflicht:
1.) Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. ein Zusatzlenker des Mietfahrzeuges entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 4 StVO bzw. dem Versicherungsbedingungen zu verhalten.
Jedenfalls ist der Mieter, der Lenker oder Zusatzfahrer verpflichtet, bei Eintritt eines Unfalls sofort anzuhalten und die Unfallstelle abzusichern, er hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken sowie Name und Anschrift aller Unfallbeteiligten sowie Zeugen, amtliche Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherer festzustellen und dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Unfallbericht und Skizze anzufertigen, die in weiterer Folge an diesen auszuhändigen ist. Weiters ist jeder Unfall durch die nächstgelegene Polizeiinspektion aufnehmen zu lassen, auch dann, wenn keine Personenschäden eingetreten sind.
Sollte ein Unfall mit einem unbekannten Gegner eingetreten oder das Mietfahrzeug durch ein anderes Fahrzeug, dessen Lenker Fahrerflucht begannen hat, beschädigt worden sein, hat dies der Mieter unverzüglich bei der nächsten Polizeiinspektion anzuzeigen.
2.) Jede Panne ist sofort telefonisch oder wenn möglich per Telefax, dem Vermieter zur Kenntnis zu bringen und sind in solch einem Fall die diesbezüglichen Weisungen des Vermieters abzuwarten.
O) Instandhaltung/Reparaturen am Mietfahrzeug:
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters darf der Mieter am Mietfahrzeug keine Veränderungen oder Reparaturarbeiten vornehmen, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeugs unumgänglich und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit für den Mieter telefonisch nicht erreichbar. Für ohne Einwilligung des Vermieters erfolgte Reparaturen hat der Mieter gegenüber dem Vermieter keinen Aufwandersatzanspruch.
Beschädigte Felgen sowie Reifen werden aufgrund der hohen Leistung der Mietfahrzeuge – zur allgemeinen Sicherheit – getauscht, diesbezüglich ist eine Reparatur ausgeschlossen.
P) Betankung des Mietfahrzeuges:
Alle mit Benzinmotoren ausgerüsteten Mietfahrzeuge sind ausschließlich mit Treibstoff „Super Plus“ zu betanken und gehen die Treibstoffkosten während der Vertragsdauer zu Lasten des Mieters.
Nach Beendigung der Vertragsdauer muss das Mietfahrzeug voll getankt an den Vermieter rückgestellt werden. Für den Fall, dass der Mieter die Betankung des Mietfahrzeugs vor der Rückstellung unterlassen hat, wird die Betankung seitens des Vermieters vorgenommen und hiefür pro Liter Treibstoff dem Mieter € 2,95 in Rechnung gestellt. Dadurch sind sämtliche zusätzlichen Aufwendungen des Vermieters im Zusammenhang mit der erforderlich gewordenen Betankung abgegolten.
Q) Versicherungsschutz und Haftung:
Für das Mietfahrzeug wurde seitens des Vermieters eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen und ist dadurch unter Zugrundelegung der für diesen Versicherungsvertrag geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung der Mieter, ein namhaft gemachter Lenker oder Zusatzfahrer vom Versicherungsschutz umfasst. Die Deckungssumme, der Selbstbehalt des Mieters im Schadensfall sowie der Selbstbehalt im Falle eines Totalschadens bzw. bei mutwilliger Zerstörung des Fahrzeugs oder Teilen hievon sind fahrzeugabhängig und werden diese Beträge jeweils im Mietvertrag gesondert angeführt.
Im Fahrzeug befindliche und vom Mieter, dem Lenker oder Zusatzfahrer eingebrachte Fahrnisse oder von diesem mitgeführte Personen sind nicht mitversichert, hinsichtlich letzterer besteht die Möglichkeit, eine Insassenunfallversicherung abzuschließen.
Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln, Reifen sowie Felgen sind nicht versichert, sodass allfällige Beschädigungen vom Mieter zu übernehmen sind.
Solange das Fahrzeug vom Mieter – z B infolge eines Parkvorgangs – nicht benutzt wird, sind die Türen, Fenster und das Lenkradschloss des Mietfahrzeugs stets verschlossen zu halten. Ist das Fahrzeug mit einem Sicherheitssystem ausgerüstet, ist dieses zwingend in Betrieb zu nehmen, um eine Diebstahlsicherung zu gewährleisten.
Ohne Abschluss einer Haftungsbeschränkung haftet der Mieter im Schadensfall für den vollen Fahrzeugwert. Der Abschluss einer allfälligen Haftungsbeschränkung ist im Mietvertrag festzuhalten.
Weiters haftet der Mieter ohne Abschluss einer Haftungsbeschränkung auch im Falle des Diebstahls für den gesamten Wert des gestohlenen Fahrzeuges/der gestohlenen Teile desselben. Auch ein solcher Abschluss einer Haftungsbeschränkung ist im Mietvertrag zwischen den Vertragsteilen zu vereinbaren.
Wird das Mietfahrzeug seitens des Mieters nicht in Übereinstimmung mit den gegenständlichen Vertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter jedenfalls ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsbeschränkung und ohne Betragsbegrenzung - insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeugs oder seiner Teile. Weiters übernimmt der Vermieter keine Haftung für Fahrnisse, die sich bei Rückstellung des Mietfahrzeugs an den Vermieter noch im Mietfahrzeug befunden haben. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder Produkthaftungsansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen wird ausgeschlossen. Der Vermieter haftet als Halter des Mietfahrzeuges nach den Bestimmungen des EKHG.
R) Insassenunfallversicherung:
Eine zusätzliche Insassenunfallversicherung für den Mieter bzw. weitere Insassen des Mietfahrzeuges kann im Rahmen des Mietvertrags gegen eine Tagesprämie von € 19,00 abschlossen werden. Dies ist im Mietvertrag schriftlich festzulegen.
S) Sonstige Gebühren:
1.) Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzungen von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Mietfahrzeugs während oder nach der Vertragsdauer des Mietvertrages gegen den Mieter oder gegen den Vermieter verhängt werden, sind vom Mieter zu übernehmen. Verkehrs-, Parkstrafen und Abschleppkosten sind dem Vermieter seitens des Mieters nach dem tatsächlichen Aufwand zu ersetzen.
2.) Im Falle eines Schlüssel- oder Zulassungsscheinverlustes hat der Mieter dem Vermieter nachstehende Beträge zu ersetzen:
- im Falle des Schlüsselverlustes einen Betrag von € 180,- (inkl. 20 % USt)
- bei Verlust des Zulassungsscheines einen Betrag von € 120,00 (inkl. 20 % USt)
3.) Sollte das Mietfahrzeug in einem verunreinigten Zustand an den Vermieter rückgestellt worden sein, so ist dieser berechtigt, dem Mieter die tatsächlich erforderlich gewesenen Sonderreinigungskosten, zumindest jedoch einen Betrag von € 100,00 (inkl. 20 % USt), in Rechnung zu stellen.
T) Sonstige Bestimmungen:
1.) Sollte der Mieter, ein Zusatzfahrer oder Lenker mit dem Mietfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, der vom Mieter, dem Zusatzfahrer oder Lenker (zumindest teilweise) verschuldet wurde, so ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Rest der verbleibenden Vertragslaufzeit bereit zu stellen. Der Mieter hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Minderung des auf die Vertragslaufzeit entfallenden und im Mietvertrag festgehaltenen Mietpreises.
2.) Alle Kosten, die dem Vermieter für Reparaturen oder die Instandsetzung von Schäden am Mietfahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Mietfahrzeugs) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, die Fahrzeugrückholung, den Wertverlust oder die Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen, etc., entstehen, sind dem Vermieter seitens des Mieters nach den geltenden schadenersatzrechtlichen Bestimmungen zu ersetzen. Sollte die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Versicherung entsprechend dem Versicherungsvertrages zu Grunde liegenden Bestimmungen keinen Ersatz leisten, so hat der Mieter dem Vermieter auch die hierdurch entstandenen Vermögensnachteile zu ersetzen.
3.) Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen von 9 % p.a., zumindest jedoch eine Zinspauschale von € 10,00 je Verzugsfall, vereinbart und verpflichtet sich der Mieter, für den Fall des Zahlungsverzuges, dem Vermieter alle diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die ihm durch die Betreibung von fälligen Mieten entstanden sind, einschließlich der angemessenen Anwaltsgebühren sowie Kosten der Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro gemäß den Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, zu ersetzen.
4.) Sollte der Mieter entgegen der Bestimmung des Pkt. O) beschädigte Felgen oder Reifen – entgegen den Anweisungen des Vermieters – nicht ausgetauscht, sondern repariert bzw. deren Reparatur veranlasst haben, haftet er hiefür dem Vermieter für jegliche dadurch im Vermögen des Vermieters eingetretenen Schäden.
U) Allgemeine Bestimmungen:
1.) Der Vermieter vermietet das im Mietvertrag beschriebene Mietfahrzeug gemäß den dort angeführten Bedingungen, die der Mieter durch Unterfertigung des Mietvertrages anerkennt. Diese allgemeinen Geschäftsbestimmungen sind Bestandteil des Mietvertrages.
2.) Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und nimmt der Mieter zur Kenntnis, dass seine Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag im Unternehmen des Vermieters automatisationsunterstützt verarbeitet werden.
3.) Sollte der Mietvertrag durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeschlossen worden sein, haftet dieser neben dem Vertretenen als Solidarschuldner. Sollte dem Vertreter keine Vollmacht zum Abschluss des Mietvertrages erteilt worden sein, haftet dieser dem Vermieter für sämtliche aus dem Mietvertrag resultierenden Ansprüche.
4.) Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge, demnach bleiben die restlichen Vertragsbestandteile unverändert aufrecht.
5.) Sämtliche mit dem Vermieter abgeschlossene Mietverträge unterliegen dem österreichischen Recht und wird hinsichtlich der mit Unternehmern eingegangenen Mietverträge der Gerichtsstand Wels vereinbart. Hinsichtlich Konsumenten gilt als Gerichtsstand der sich aus § 14 KSchG ergebende Ort.
